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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dem Erfordernis, wonach einem Beschuldigten das subjektive Recht darauf zukommt, daß ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird, wird ein Straferkenntnisspruch, der die verletzte Verwaltungsvorschrift unter dem Titel "Rechtsgrundlagen" gemeinsam mit der Strafnorm und den Bestimmungen des § 64 VStG sowie § 76 AVG lediglich aufzählt, anstatt die durch den umschriebenen Tatvorwurf begangene Übertretung der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften in der gebotenen sprachlichen Formulierung vor Augen zu führen, nicht gerecht. Dies wird dadurch deutlich, daß im Anschluß an den "Schuldspruch" mit dem Satz fortgefahren wird: "Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:", ohne "diese" Verwaltungsübertretung zu nennen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070175.X02Im RIS seit
20.11.2000