RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0175

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Dem Erfordernis, wonach einem Beschuldigten das subjektive Recht darauf zukommt, daß ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird, wird ein Straferkenntnisspruch, der die verletzte Verwaltungsvorschrift unter dem Titel "Rechtsgrundlagen" gemeinsam mit der Strafnorm und den Bestimmungen des § 64 VStG sowie § 76 AVG lediglich aufzählt, anstatt die durch den umschriebenen Tatvorwurf begangene Übertretung der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften in der gebotenen sprachlichen Formulierung vor Augen zu führen, nicht gerecht. Dies wird dadurch deutlich, daß im Anschluß an den "Schuldspruch" mit dem Satz fortgefahren wird: "Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:", ohne "diese" Verwaltungsübertretung zu nennen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070175.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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