RS Vwgh 1995/4/26 93/03/0191

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0321

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 91/03/0166 3

Stammrechtssatz

Ein Anrainer, dem im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gemäß § 34 Abs 4 EisenbahnG Parteistellung zukommt, kann nur solche Rechte geltend machen, die mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisenbahnG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sind (Hinweis E 16.5.1973, 1883/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030191.X10

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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