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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Beurteilung des Begriffes "Identität der Sache" oder "unveränderte Sachlage" ist aus einer RECHTLICHEN Betrachtungsweise vorzunehmen (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0138). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Wesentlich ist, daß das einer fachkundigen Beurteilung unterzogene Vorhaben unverändert geblieben ist. Es liegt keine nachträgliche Änderung der Sachlage in rechtlicher Hinsicht vor, wenn aufgrund neuer empirischer Tatsachen (hier hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit eines Dammes, der trotz rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages im öffentlichen Interesse nach § 138 Abs 1 lit a WRG bereits vier Jahres besteht) eine allenfalls neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen (hier der Beschaffenheit des Dammes) möglich ist.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Identität der SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070197.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012