RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0197

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung des Begriffes "Identität der Sache" oder "unveränderte Sachlage" ist aus einer RECHTLICHEN Betrachtungsweise vorzunehmen (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0138). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Wesentlich ist, daß das einer fachkundigen Beurteilung unterzogene Vorhaben unverändert geblieben ist. Es liegt keine nachträgliche Änderung der Sachlage in rechtlicher Hinsicht vor, wenn aufgrund neuer empirischer Tatsachen (hier hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit eines Dammes, der trotz rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages im öffentlichen Interesse nach § 138 Abs 1 lit a WRG bereits vier Jahres besteht) eine allenfalls neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen (hier der Beschaffenheit des Dammes) möglich ist.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070197.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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