RS Vwgh 1995/4/26 93/03/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AVG §9;
EisbEG 1954 §1;
VwRallg;
WStV 1968 §105;
WStV 1968 §71 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0321

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 90/03/0176 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 71 Abs 2 der Wiener Stadtverfassung besitzen Unternehmungen der Stadt Wien, zu welchen auch die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe zählen, keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es besteht nur ein einziges Rechtssubjekt, nämlich die Gemeinde Wien. Geschäfte der Gemeinde sind gemäß § 105 der Wiener Stadtverfassung durch den Magistrat zu besorgen. Es können daher laut Geschäftseinteilung der Stadt Wien bestimmte Agenden der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe durch die jeweils zuständige Magistratsabteilung wahrgenommen werden (hier:

Enteignungsantrag der Magistratsabteilung 69 nach dem EisbEG für die Herstellung einer U-Bahnanlage).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtOrganisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030191.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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