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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0321Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 90/03/0176 1Stammrechtssatz
Gemäß § 71 Abs 2 der Wiener Stadtverfassung besitzen Unternehmungen der Stadt Wien, zu welchen auch die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe zählen, keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es besteht nur ein einziges Rechtssubjekt, nämlich die Gemeinde Wien. Geschäfte der Gemeinde sind gemäß § 105 der Wiener Stadtverfassung durch den Magistrat zu besorgen. Es können daher laut Geschäftseinteilung der Stadt Wien bestimmte Agenden der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe durch die jeweils zuständige Magistratsabteilung wahrgenommen werden (hier:
Enteignungsantrag der Magistratsabteilung 69 nach dem EisbEG für die Herstellung einer U-Bahnanlage).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtOrganisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030191.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015