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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §835;Rechtssatz
Liegt ein rechtskräftiger Beschluß des zuständigen Gerichtes gemäß § 835 ABGB vor, der die von einem Miteigentümer verweigerte Einwilligung zur Antragstellung gemäß § 7 Abs 1 Tir HöfeG ersetzt, ist vom Vorliegen eines nach dieser Bestimmung erforderlichen Antrages gemäß § 7 Abs 1 Tir HöfeG auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070179.X02Im RIS seit
25.01.2001