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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §25 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/26 92/03/0113 2Stammrechtssatz
Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030289.X03Im RIS seit
12.06.2001