RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0212

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §28;
FlVfGG §29;
FlVfGG §30;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs4 litc;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs7;

Rechtssatz

Für die Verbindung abgesonderter Anteilsrechte mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft bedarf es nach § 49 Abs 4 lit c Krnt FlVfLG 1979 eines zustimmenden Beschlusses der Vollversammlung. Nicht bedarf es aber eines solchen Beschlusses im Falle der Teilung einer Stammsitzliegenschaft nach § 49 Abs 7 Krnt FlVfLG 1979, weil damit eine Verbindung von Anteilsrechten mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft begrifflich nicht einhergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070212.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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