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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §17 Abs2;Rechtssatz
Für die Verbindung abgesonderter Anteilsrechte mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft bedarf es nach § 49 Abs 4 lit c Krnt FlVfLG 1979 eines zustimmenden Beschlusses der Vollversammlung. Nicht bedarf es aber eines solchen Beschlusses im Falle der Teilung einer Stammsitzliegenschaft nach § 49 Abs 7 Krnt FlVfLG 1979, weil damit eine Verbindung von Anteilsrechten mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft begrifflich nicht einhergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070212.X05Im RIS seit
11.07.2001