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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §1 Abs1;Rechtssatz
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann rechtliche Wirkungen nur für die in dieser Beschwerde vom Besch bekämpfte Vollstreckungsverfügung entfalten, nicht aber hinsichtlich des Titelbescheides. Die im Titelbescheid unterlassenen Vorkehrungen verwirklichen demnach weiterhin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung.
Schlagworte
VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070049.X01Im RIS seit
12.11.2001