RS Vwgh 1995/4/26 95/07/0049

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §1 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs2 lite;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann rechtliche Wirkungen nur für die in dieser Beschwerde vom Besch bekämpfte Vollstreckungsverfügung entfalten, nicht aber hinsichtlich des Titelbescheides. Die im Titelbescheid unterlassenen Vorkehrungen verwirklichen demnach weiterhin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung.

Schlagworte

Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070049.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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