RS Vwgh 1995/4/26 94/03/0253

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hält die Behörde die Angaben eines Besch zu seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen für unwahr, so hat sie zum Ausdruck zu bringen, in welcher ungefähren Höhe sie Einkommen und Vermögen einschätzt und der Strafbemessung zugrundelegt (hier hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde über die Einkunftsquellen des Besch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand, weil es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, daß ein Student, der von der Unterstützung seiner Eltern lebt, ein Auto besitzt und zu einer Segelregatta nach Italien fährt).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030253.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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