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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hält die Behörde die Angaben eines Besch zu seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen für unwahr, so hat sie zum Ausdruck zu bringen, in welcher ungefähren Höhe sie Einkommen und Vermögen einschätzt und der Strafbemessung zugrundelegt (hier hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde über die Einkunftsquellen des Besch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand, weil es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, daß ein Student, der von der Unterstützung seiner Eltern lebt, ein Auto besitzt und zu einer Segelregatta nach Italien fährt).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030253.X01Im RIS seit
20.11.2000