RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0159

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG durch ein Vorhaben geltend machen, kommt im Verfahren Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung der mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Personen hingegen, deren geschützte Rechte durch das Projekt sachbezogen wegen der Lage ihrer Schutzobjekte nicht berührt werden können, ist Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG nicht einzuräumen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070159.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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