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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung ohne Rechtsgrundlage; keine vertretbare Annahme des Vorliegens eines Verwaltungsdeliktes wegen Übertretung einer Sperrgebietsverordnung (auf der Viehtaler Alm); keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch Anwendung von Körperkraft im Zuge der VerhaftungRechtssatz
Die Beschwerdeführer haben durch ihren Aufenthalt vor bzw. auf dem Dach einer Behausung das ihnen vorgeworfene strafbare Verhalten - Übertretung der auf ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 gestützten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land über das Verbot des Betretens und des Aufenthaltes auf der Baustelle des ÖMV-Bohrprojektes Unterlaussa 1 und deren Zufahrt, Zl. Sich O1/17/1990 - nicht gesetzt. Wie nämlich auch die belangte Behörde zugesteht, haben sich die Beschwerdeführer bei ihrer Beanstandung außerhalb des Sperrgebietes befunden.
Die Verhaftung und Anhaltung der Beschwerdeführer gingen demnach nicht gesetzmäßig vonstatten.
Die Anwendung von Körperkraft allein stellt kein durch Art3 MRK verpöntes Verhalten dar.
Ein Anspruch von Demonstranten darauf, von Exekutivorganen vom Ort des - hier nur vermeintlich - strafbaren Verhaltens weggetragen zu werden, besteht nicht.
Die festgestellte Anwendung von Körperkraft im Zuge der Festnahme ist möglicher Gegenstand einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (s. VfSlg. 9385/1982, 9983/1984, 11.146/1986). Insoweit war die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1149.1990Dokumentnummer
JFR_10089383_90B01149_01