RS Vwgh 1995/4/26 94/03/0065

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0066/70 E 22. Jänner 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Befangenheitsgrund kann sich stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen. (Hinweis auf E vom 17. September 1951, Zl. 0100/49, VwSlg. 2221 A/1951)

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030065.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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