Das Tir HöfeG definiert nicht den Begriff der landeskulturellen Interessen. Dieser Begriff umfaßt aber auch Aspekte der Bodenreform. Im Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst/5 von Mayerhofer-Pace, 1900, Bd VI, sind bei der Darstellung der Landeskultur die Angelegenheiten der Bodenreform an erster Stelle genannt. Daraus ergibt sich, daß zum damaligen Zeitpunkt Angelegenheiten der Bodenreform zur Landeskultur gehörten und daß daher auch der 1900 geschaffene § 5 Tir HöfeG auf diesem Begriffsverständnis aufbaut.