RS VwGH Erkenntnis 1995/04/26 93/03/0191

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0321 Rechtssatz

Das Handeln der "Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe" ist der Stadt Wien als Rechtsträger zuzurechnen (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0092). Die den "Wiener Stadtwerken-Verkehrsbetriebe" gegenüber gesetzten Rechtsakte sind gegenüber dem Rechtsträger Stadt Wien gesetzt. Die Stadt Wien tritt - soweit die Unternehmung "Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe" betroffen ist - nicht nur in einem eingeschränkten Bereich unter der genannten Bezeichnung auf.

Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit
Im RIS seit
17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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