RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0175

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/28 91/04/0311 1

Stammrechtssatz

Dem Gebot des § 44 a lit b VStG wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer - richtigen - "Fundstelle" (Hinweis E 14.12.1988, 88/03/0111).

(siehe auch VwGH E 1992/04/28 92/04/0051).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070175.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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