RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0197

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0022 E 14. Juni 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über ein Ansuchen des Verpflichteten um wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf jene Neuerung, deren Beseitigung von einem Betroffenen verlangt wurde, bildet keine Vorfrage für die Entscheidung gem § 138 Abs 1 WRG 1959 über dieses Verlangen (Hinweis auf E 22.4.1986, 86/07/0001), sodass im vorliegenden Fall die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen durfte, ohne dass noch über das vom Bfr nach Ergehen des erstinstanzlichen Bescheides gestellte Bewilligungsansuchen entschieden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070197.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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