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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nicht jeder Gemeinde schlechthin erwächst Parteistellung aus dem Grunde des § 13 Abs 3 WRG. Wie für die Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG muß auch für jene nach § 102 Abs 1 lit d WRG als Bedingung gefordert werden, daß eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG genießenden Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070159.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012