RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0159

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §13 Abs3;

Rechtssatz

Nicht jeder Gemeinde schlechthin erwächst Parteistellung aus dem Grunde des § 13 Abs 3 WRG. Wie für die Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG muß auch für jene nach § 102 Abs 1 lit d WRG als Bedingung gefordert werden, daß eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG genießenden Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070159.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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