RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0197

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Das auf öffentliche Interessen gründende Erfordernis nach § 138 Abs 1 lit a WRG, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, schließt nicht nur einen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs 2 WRG aus (Hinweis E 21.10.1986, 86/07/0220, E 24.9.1991, 91/07/0016), sondern auch die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben, das bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Abtragungsauftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG aus öffentlichen Interessen gewesen ist (Hinweis E 28.11.1963, 1491/63).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070197.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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