RS Vwgh 1995/4/26 94/03/0065

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz
92 Luftverkehr

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
Übk Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1961;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die belangte Behörde angenommen hat, die Genehmigung von Außenlandungen und Außenabflügen nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG stelle einen Anwendungsfall des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung zwischen der Republik Österreich, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BGBl 1961/289, dar, und - wie in diesem Abkommen vorgesehen - die Frage der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee vorgetragen hat, bildet keinen Grund, der iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG geeignet wäre, die volle Unbefangenheit von Verwaltungsorganen in Zweifel zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030065.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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