RS Vwgh 1995/4/26 93/03/0191

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

B-VG Art20 Abs1;
EisenbahnG 1957 §12 Abs1 idF 1976/305;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36 Abs1;
EisenbahnG 1957 §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0321

Rechtssatz

Aus der schriftlichen Ermächtigung des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, gem § 35 und § 36 Abs 1 und Abs 2 EisenbahnG eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen, ergibt sich zweifelsfrei, daß sie auch die Erlassung des Bescheides (betreffend die Baugenehmigung) beinhaltet (im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben ob die belangte Behörde auch zu einer negativen Entscheidung ermächtigt gewesen wäre). Der Umstand, daß der BMÖWV als Oberbehörde die belangte Behörde angewiesen

hat, bestimmte Punkte in den Bescheidspruch aufzunehmen, begründet aus dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Hinweis E VfGH VfSlg 7772/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030191.X04

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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