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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ergeht ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG von Amts wegen im öffentlichen Interesse, wird damit unter einem darüber abgesprochen, daß eine Anlage in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Tatbestandselement eines im öffentlichen Interesse ergehenden wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist somit die Unmöglichkeit der nachträglichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben. Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens liegt Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeiliche Auftrag spricht implizit über die Bewilligungsfähigkeit desselben Vorhabens ab.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070197.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012