RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0197

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Ergeht ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG von Amts wegen im öffentlichen Interesse, wird damit unter einem darüber abgesprochen, daß eine Anlage in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Tatbestandselement eines im öffentlichen Interesse ergehenden wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist somit die Unmöglichkeit der nachträglichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben. Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens liegt Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeiliche Auftrag spricht implizit über die Bewilligungsfähigkeit desselben Vorhabens ab.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070197.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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