RS Vwgh 1995/4/26 94/07/0179

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
HöfeG Tir §13 Abs2;
HöfeG Tir §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 13 Abs 2 Tir HöfeG folgt das Fehlen des subjektiven-öffentlichen Rechtes einer Verfahrenspartei auf Versagung einer höferechtlichen Genehmigung (hier Stellung eines Antrages auf Auflösung der Hofeigenschaft gemäß § 7 Abs 1 Tir HöfeG durch Miteigentümer; Hinweis B 20.4.1993, 92/07/0205).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070179.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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