Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/26 94/07/0134 1Stammrechtssatz
Das Tir HöfeG definiert nicht den Begriff der landeskulturellen Interessen. Dieser Begriff umfaßt aber auch Aspekte der Bodenreform. Im Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst/5 von Mayerhofer-Pace, 1900, Bd VI, sind bei der Darstellung der Landeskultur die Angelegenheiten der Bodenreform an erster Stelle genannt. Daraus ergibt sich, daß zum damaligen Zeitpunkt Angelegenheiten der Bodenreform zur Landeskultur gehörten und daß daher auch der 1900 geschaffene § 5 Tir HöfeG auf diesem Begriffsverständnis aufbaut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070138.X01Im RIS seit
20.11.2000