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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §11 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 2 Krnt GSLG besteht ein Rechtsanspruch der dort
genannten Eigentümer auf Aufnahme in eine Bringungsgemeinschaft
im Fall der dort genannten Voraussetzungen (arg.: "... sind die
Eigentümer ... als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft
einzubeziehen"). Wesentlich ist dabei, daß es sich um eine Regelung betreffend landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bringungsrechte handelt, und die Grundstücke, zu deren Gunsten ein Bringungsrecht eingeräumt werden soll, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind (vgl § 1 Abs 1 Krnt GSLG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070129.X01Im RIS seit
20.11.2000