RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0159

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §31b Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/07/0012 8 (hier: § 31b Abs2 WRG)

Stammrechtssatz

Die Wahrung der im § 105 WRG verankerten öffentlichen Interessen ist ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Ein subjektiv öffentliches Recht darauf, daß die Beh dieser ihr obliegenden Verpflichtung nachkomme, besteht nicht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070159.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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