RS Vwgh 1995/4/26 94/07/0147

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §354;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Da Eigentum nach § 354 ABGB die Befugnis ist, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen daran auszuschließen, kann nicht zweifelhaft sein, daß eine im Wege der Ausübung behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt angeordnete Maßnahme nach § 31 Abs 3 WRG auf einen im Eigentum des Bf stehenden Grundstück zwangsläufig geeignet sein muß, eine Verletzung des Eigentumsrechtes des Bf zu bewirken, sofern diese Maßnahme nicht gesetzlich gedeckt war (was im vorliegenden Beschwerdefall über die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde des Bf aber nicht zu prüfen war und von der belBeh in ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde des Bf sogar verneint worden ist, weshalb der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070147.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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