RS Vwgh 1995/4/26 93/03/0217

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/04/05 89/09/0162 1

Stammrechtssatz

Wenn während eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem ein Devolutionsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde, die nun wieder zuständig gewordene Unterbehörde über den Antrag, hins dessen die Ent der Oberbehörde begehrt wurde, entschieden hat, dann ist das Beschwerdeverfahren gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Anderenfalls müßte im Hinblick auf die inzwischen getroffene Ent, welche letztlich mit Beschwerde an die GH des öff Rechts bekämpft werden kann, im Falle der Aufhebung des angefochtenen - die Devolution betreffenden - Bescheides der Devolutionsantrag von der belBeh neuerdings abgelehnt werden, und zwar nunmehr mit der Begründung, daß die als säumig bezeichnete Unterbehörde nicht mehr säumig erscheine (Hinweis E 19.12.1989, 88/07/0038).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030217.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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