RS Vwgh 1995/4/26 93/03/0191

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0321

Rechtssatz

Der Eigentümer einer von einem Eisenbahnvorhaben betroffenen Liegenschaft kann als Partei des eisenbahnrechtlichen Bauverfahrens Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte zum Inhalt haben, und er kann im Hinblick auf das in § 35 Abs 3 EisenbahnG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch mit dem Projekt verbundene Nachteile einwenden. Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie

unmittelbar beeinträchtigt ist (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0135). Die Partei des Verwaltungsverfahrens hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf Verfolgung der Interessen der Öffentlichkeit, wie etwa des Interesses an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel; die Behörde hat vielmehr von Amts wegen die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen (Hinweis E 29.9.1993, 92/03/0084).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030191.X07

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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