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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0321Rechtssatz
Der Eigentümer einer von einem Eisenbahnvorhaben betroffenen Liegenschaft kann als Partei des eisenbahnrechtlichen Bauverfahrens Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte zum Inhalt haben, und er kann im Hinblick auf das in § 35 Abs 3 EisenbahnG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch mit dem Projekt verbundene Nachteile einwenden. Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie
unmittelbar beeinträchtigt ist (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0135). Die Partei des Verwaltungsverfahrens hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf Verfolgung der Interessen der Öffentlichkeit, wie etwa des Interesses an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel; die Behörde hat vielmehr von Amts wegen die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen (Hinweis E 29.9.1993, 92/03/0084).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030191.X07Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015