Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das einer Gemeinde im § 13 Abs 3 WRG eingeräumte Recht bezieht sich nach dem Wortlauf der Norm auf zur Bewilligung anstehende Wasserbenutzungsanlagen. Nun enthält zwar § 31b WRG keine solche Verweisungsnorm, wie sie § 32 Abs 6 WRG vorsieht, wonach auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs 1 bis 4 dieses Paragraphen bewilligt werden, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung finden. § 31b Abs 1 WRG normiert vielmehr, daß § 32 Abs 2 lit c WRG keine Anwendung zu finden hat. Dennoch ist die den Gemeinden im § 102 Abs 1 lit d WRG zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs 3 WRG zustehenden Anspruches eingeräumte Parteistellung auch im Bewilligungsverfahren nach § 31b WRG grundsätzlich zu bejahen. Für diese Auffassung spricht der Umstand, daß es sich beim Bewilligungstatbestand des § 31b WRG systematisch um den in der genannten Bestimmung gesondert geregelten Fall einer bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer nach § 32 Abs 1 WRG handelt, was es ungeachtet der normierten Verdrängung der Bestimmung des § 32 Abs 2 lit c WRG in § 31b Abs 1 WRG nicht rechtfertigte, eine Deponie nicht auch von der Verweisungsbestimmung des 32 Abs 6 WRG als erfaßt anzusehen. Des weiteren bedeutet der Ausschluß des den Gemeinden nach § 102 Abs 1 lit d WRG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechtes zur Geltendmachung des Schutzes der Wasserversorgung ihrer Einwohner ausgerechnet im Deponiefall gegenüber anderen nach § 32 Abs 6 WRG als Wasserbenutzungsanlagen zu behandelnden Maßnahmen einen krassen Wertungswiderspruch, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden darf (Ob das den Gemeinden im § 13 Abs 3 WRG eingeräumte Recht nur für Wasserbenutzungsanlagen iSd WRG besteht, kann im Beschwerdefall dahinstehen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070159.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012