Aus § 1 Abs 1 und 2 lit a Tir FlVfLG 1978 und § 1 Abs 1 und § 2 Z 7 Tir LSLG 1969 ergibt sich, daß der Tiroler Landesgesetzgeber ideel oder materiell geteiltes Eigentum im landwirtschaftlichen Bereich grundsätzlich als unerwünschte Eigentumsstruktur ansieht, die es mit den Mitteln der Bodenreform zu beseitigen gilt.