RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0159

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie vwGH E 1992/03/04 91/03/0135 1

Stammrechtssatz

Ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten fällt nur dann nicht unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, wenn dadurch belegt werden soll, daß sich der von der Behörde beigezogene Sachverständige eines Verstoßes gegen die Denkgesetzes schuldig gemacht hat (Hinweis E 16.2.1951, 1934 A/1951).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenSachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Überprüfung durch VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070159.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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