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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie vwGH E 1992/03/04 91/03/0135 1Stammrechtssatz
Ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten fällt nur dann nicht unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, wenn dadurch belegt werden soll, daß sich der von der Behörde beigezogene Sachverständige eines Verstoßes gegen die Denkgesetzes schuldig gemacht hat (Hinweis E 16.2.1951, 1934 A/1951).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger GutachtenSachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070159.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012