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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Erteilung von Widmungsbewilligungen nach dem Verwendungszweck Industrie- und Gewerbegebiet bzw. Einkaufszentrum, eingeschränkt auf den Großhandel; keine Bedenken gegen den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden FlächenwidmungsplanRechtssatz
Die Ausschaltung des im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Hinweises auf das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung durch die Berufungsbehörde bewirkt schon deshalb keine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil dieser Teil selbst dann, wenn ihm überhaupt normative Bedeutung zukäme, keine Bindung der Wasserrechtsbehörde beinhaltete; ob ein bestimmtes Vorhaben einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ist ausschließlich von der Wasserrechtsbehörde zu entscheiden.
Eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Aspekt, daß die Beschränkung der Widmungsbewilligung auf Einkaufszentren für den Großhandel nicht durch den Flächenwidmungsplan vorgegeben ist, bedeutet keinen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler.
Der Verfassungsgerichtshof hält die hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Seiersberg vorgebrachten Bedenken, welche die Kundmachung, das Zustandekommen und den Inhalt dieser Verordnung betreffen, nicht für gerechtfertigt und sieht sohin keinen Grund, ein amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten.
Ein die Rechtmäßigkeit der Kundmachung des Flächenwidmungsplanes beeinträchtigender Fehler liegt auch nicht darin, daß zwei Daten von Gemeinderatssitzungen aufscheinen, in denen sich der Gemeinderat zwar mit Fragen der Flächenwidmung auseinandersetzte, aber keinen die Erlassung des Flächenwidmungsplanes betreffenden Beschluß faßte; durch die zusätzliche Anführung dieser Daten werden nämlich weder der Verordnungswortlaut noch der Flächenwidmungsplan in seiner zeichnerischen Darstellung inhaltlich berührt.
Der Gemeinderat ist durch keine Rechtsvorschrift gehalten, bei der (erstmaligen) Erlassung eines Flächenwidmungsplans die Erlassung eines regionalen Entwicklungsprogramms abzuwarten; den Gemeinderat trifft vielmehr gemäß §51 Abs1 Stmk RaumOG 1974 (idF LGBl. 51/1980) die vorbehaltlos vorgeschriebene Verpflichtung, binnen einer (erstreckbaren und im vorliegenden Fall auch mehrmals erstreckten) Frist von sechs Jahren einen Flächenwidmungsplan zu beschließen.
Die Behauptung, der Gemeinderat habe seine Absicht, ein örtliches Entwicklungskonzept zu beschließen, nicht in der "Grazer Zeitung" kundgemacht, verkennt, daß eine Verpflichtung hiezu nicht bestand; eine solche läßt sich insbesondere dem §29 Stmk RaumOG 1974 nicht entnehmen.
Der Flächenwidmungsplan enthält keine Einschränkung der Widmung als Einkaufszentrum für den Großhandel.
Die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele schließen die Widmung als Einkaufszentrum nicht aus. Im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten (nämlich daß bereits ausgebeuteten Schottergruben wohl ein geringer Wohnwert im Fall der Errichtung von Wohnhäusern zukommt und sich ein solches Gebiet eher für ein Einkaufszentrum eignet) kann eine Gesetzwidrigkeit der im Flächenwidmungsplan konkretisierten Planung nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Wasserrecht, Baurecht, Raumordnung, Widmungsbewilligung, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Einkaufszentren, Widmungskategorien (Raumordnung), Bindung (der Verwaltungsbehörden an behördliche Entscheidungen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1304.1987Dokumentnummer
JFR_10089381_87B01304_01