RS Vwgh 1995/4/26 93/03/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §1;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0321

Rechtssatz

Eigentümer der durch den bescheidmäßigen Bau betroffenen Liegenschaften können unter dem Gesichtspunkt des § 35 Abs 3 EisenbahnG auch geltend machen, daß das in Aussicht genommene Projekt in anderer, für den Bf weniger nachteiliger Weise ausgeführt werden kann (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0135; hier: das Beschwerdevorbringen, die U-Bahn solle nicht nach Ottakring, sondern zum Bahnhof Breitensee geführt werden, betrifft in Wahrheit ein anderes Projekt). Der Vorteil für die Öffentlichkeit ist im Grunde des § 35 Abs 3 EisbahnG mit den aus diesem Projekt resultierenden Nachteilen abzuwägen,

brauchte aber nicht zu einem anderen Projekt, nämlich mit einer in ein anderes Gebiet führenden U-Bahnlinie, ins Verhältnis gesetzt zu werden, zumal sich derartige unterschiedliche Projekte nicht gegenseitig ausschließen bzw ersetzen.

Schlagworte

Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030191.X06

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten