Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0321Rechtssatz
Eigentümer der durch den bescheidmäßigen Bau betroffenen Liegenschaften können unter dem Gesichtspunkt des § 35 Abs 3 EisenbahnG auch geltend machen, daß das in Aussicht genommene Projekt in anderer, für den Bf weniger nachteiliger Weise ausgeführt werden kann (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0135; hier: das Beschwerdevorbringen, die U-Bahn solle nicht nach Ottakring, sondern zum Bahnhof Breitensee geführt werden, betrifft in Wahrheit ein anderes Projekt). Der Vorteil für die Öffentlichkeit ist im Grunde des § 35 Abs 3 EisbahnG mit den aus diesem Projekt resultierenden Nachteilen abzuwägen,
brauchte aber nicht zu einem anderen Projekt, nämlich mit einer in ein anderes Gebiet führenden U-Bahnlinie, ins Verhältnis gesetzt zu werden, zumal sich derartige unterschiedliche Projekte nicht gegenseitig ausschließen bzw ersetzen.
Schlagworte
Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030191.X06Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015