Index
L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/26 93/03/0191 2Stammrechtssatz
Das Handeln der "Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe" ist der Stadt Wien als Rechtsträger zuzurechnen (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0092). Die den "Wiener Stadtwerken-Verkehrsbetriebe" gegenüber gesetzten Rechtsakte sind gegenüber dem Rechtsträger Stadt Wien gesetzt. Die Stadt Wien tritt - soweit die Unternehmung "Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe" betroffen ist - nicht nur in einem eingeschränkten Bereich unter der genannten Bezeichnung auf.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030231.X02Im RIS seit
20.11.2000