RS Vwgh 1995/4/26 94/03/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
WStV 1968 §71 Abs2;
WStV 1968 §71 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/26 93/03/0191 2

Stammrechtssatz

Das Handeln der "Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe" ist der Stadt Wien als Rechtsträger zuzurechnen (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0092). Die den "Wiener Stadtwerken-Verkehrsbetriebe" gegenüber gesetzten Rechtsakte sind gegenüber dem Rechtsträger Stadt Wien gesetzt. Die Stadt Wien tritt - soweit die Unternehmung "Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe" betroffen ist - nicht nur in einem eingeschränkten Bereich unter der genannten Bezeichnung auf.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030231.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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