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L65000 Jagd WildNorm
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Neigung des Bf zu übermäßigen Alkoholgenuß, zu Raufereien, Tätlichkeiten und auch zur Tierquälerei (hier: ua Verurteilungen wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie eine Verurteilung wegen Tierquälerei), zeigt ein Persönlichkeitsbild, nach dem ihm die nach § 38 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1974 geforderte Verläßlichkeit, insbesondere im Umgang mit Jagdwaffen, nicht zugebilligt werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, daß der Bf bisher die Jagd stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen ausgeübt hat (hier:
daß dem Bf seit über einem Jahr keine Straftat mehr zur Last liegt, ist ohne Relevanz).
Schlagworte
Jagdkarte EntzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030055.X01Im RIS seit
03.05.2001