RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0212

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1451;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs3;

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Rechtsverwirkung ist auch dem Zivilrecht fremd. Dieses kennt nur die Verjährung und die Präklusion von Ansprüchen, nicht aber schlechthin eine Rechtsverwirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070212.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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