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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1451;Rechtssatz
Das Rechtsinstitut der Rechtsverwirkung ist auch dem Zivilrecht fremd. Dieses kennt nur die Verjährung und die Präklusion von Ansprüchen, nicht aber schlechthin eine Rechtsverwirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070212.X01Im RIS seit
11.07.2001