RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
beobachten
merken

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §28;
FlVfGG §29;
FlVfGG §30;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs4;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs5;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs7;

Rechtssatz

Kriterien für die nach § 49 Abs 7 Krnt FlVfLG 1979 zu erteilende Genehmigung eines Teilungsvertrages über die mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteile nennt diese Vorschrift nicht. Dem dieser Bestimmung innewohnenden Gesetzeszweck der sachgerechten Verbindung agrarischer Anteilsrechte mit Liegenschaften iSd Dienlichkeit solcher Anteilsrechte für die Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe entsprechend werden demnach die Kritierien des Einleitungssatzes des § 49 Abs 4 Krnt FlVfLG 1979 iVm den Versagungsgründen des § 49 Abs 5 Krnt FlVfLG 1979 als gesetzliche Richtschnur der behördlichen Entscheidung heranzuziehen sein. Die in eine Teilungsurkunde aufgenommene Bestimmung über Anteilsrechte wird demnach bei Vorliegen eines dem § 49 Abs 5 Krnt FlVfLG 1979 zu unterstellenden Sachverhaltes zu versagen und nach dem Einleitungssatz des § 49 Abs 4 Krnt FlVfLG 1979 dann zu genehmigen sein, wenn die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen zum ordentlichen Bedarf der Trennstücke der Stammsitzliegenschaft in einem ausgewogenen Verhältnis stehen (arg "wenn und INSOWEIT").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070212.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten