RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0197

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 92/07/0178 3

Stammrechtssatz

Zwischen der Bewilligung eines Vorhabens und dem Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung des allenfalls wasserrechtlich Bewilligten und Ausgeführten herrscht nicht Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG; das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Maßnahme oder Anlage begründet ein Hindernis nur für den Erfolg, nicht aber für die Zulässigkeit eines auf § 138 WRG 1959 gestützten Abhilfebegehrens. Der Betroffene hat jedenfalls ein Recht auf meritorischen Abspruch über sein Begehren.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070197.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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