RS Vfgh 1991/6/20 V49/91

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien §16 Abs2 idF des Beschlusses der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.03.90

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung über die Höhe der Versorgung in der Satzung der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer mangels aktueller Betroffenheit des antragstellenden Rechtsanwalts bzw unmittelbarem Wirksamwerden der bekämpften Verordnungsstelle; Festsetzung der Höhe einer Rente in der Leistungsordnung bzw durch bescheidmäßigen Abspruch

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §16 Abs2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien idF des Beschlusses der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.03.90 (genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 06.04.90, Zl. 16.201/8-I 6/90, kundgemacht im AnwBl. 1990, S 248 ff.)

Durch die bekämpfte Verordnungsstelle werden Versorgungsansprüche für den Antragsteller nur hinsichtlich ihrer Höhe, nicht auch ihrem Grunde nach gestaltet. Einerseits fehlt es damit dem Antragsteller an der aktuellen Betroffenheit.

Andererseits wird die angegriffene Regelung über die Höhe der Versorgung nicht unmittelbar für den Antragsteller wirksam. Vielmehr bedarf es dazu sowohl der Festsetzung der Höhe der Rente in der Leistungsordnung durch die Plenarversammlung gemäß §16 Abs1 der Satzung als auch des bescheidmäßigen Abspruches über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus den Versorgungseinrichtungen gemäß §54 RAO.

Entscheidungstexte

  • V 49/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.1991 V 49/91

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte Versorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V49.1991

Dokumentnummer

JFR_10089380_91V00049_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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