RS Vwgh 1995/4/27 92/17/0288

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1;
BAO §278;
BAO §289 Abs1;
LAO Krnt 1991 §205 Abs1;
LAO Krnt 1991 §210;
LAO Krnt 1991 §215 Abs1;

Rechtssatz

Da § 210 Krnt LAO 1991 erkennen läßt, daß alle Berufungen gegen Erledigungen der Abgabenbehörde erster Instanz erfaßt sein sollen und sämtliche Zurückweisungsgründe von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgegriffen werden können, ist (auch) die Wendung "eine Berufung, die gegen einen von ihr" (der Abgabenbehörde erster Instanz) "erlassenen Bescheid eingebracht worden ist" in § 205 Abs 1 legcit als "eine Berufung, die gegen eine als Bescheid bekämpfte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht worden ist" zu verstehen. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher auch zur Zurückweisung einer (unzulässigen) Berufung gegen eine von ihr stammende Erledigung ohne Bescheidcharakter zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170288.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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