Index
L76002 Heilvorkommen Kurort KärntenNorm
Heilvorkommen- und KurorteG Krnt 1962 §1;Rechtssatz
§ 1 Krnt Heilvorkommen- und KurorteG stellt auf die Nutzung der HEILWIRKUNG ortsgebundener natürlicher Heilvorkommen ab. Die "nach" diesem Gesetz bewilligungspflichtige Nutzung eines Heilvorkommens erfolgt in den anerkannten therapeutischen Anwendungsformen (Therapien) iSd § 7 Krnt Heilvorkommen- und KurorteG, wobei die für die medizinische Behandlung vorgesehenen Einrichtungen einer eigenen Betriebsbewilligung bedürfen (§ 14 ff Krnt Heilvorkommen- und KurorteG). Der Zweck von Vorschreibungen gem § 8 Abs 4 Krnt Heilvorkommen und KurorteG liegt darin, die einwandfreie Nutzung eines Heilvorkommens im Rahmen der anerkannten therapeutischen Anwendungsformen sicherzustellen. Diese Bestimmung bietet aber keine Handhabe für die Regelung oder Untersagung allfälliger sonstiger, nicht therapeutischer Verwendungen eines Heilvorkommens. Für derartige Verwendungen sind die dafür jeweils in Betracht kommenden Vorschriften maßgebend. Es ist daher nicht zulässig, die Verwendung eines Thermalwassers (für welches die therapeutische Anwendungsform "Trinkkuren" nicht vorgesehen ist) zur Trinkwasserversorgung der Kuranstalt durch eine Auflage im Nutzungsbewilligungsbescheid nach § 8 Krnt Heilvorkommen- und KurorteG zu verbieten. Ein Verbot nach dem LMG 1975 oder dem WRG ist der Landesbehörde schon aus kompetenzrechtlichen Gründen verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110336.X01Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011