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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Sachliche Rechtfertigung für die nur einmalige Verleihung des Titels "Diplom-Ingenieur" trotz Absolvierung verschiedener technischer StudienrichtungenRechtssatz
Gemäß §34 Abs1 dritter Satz AHStG kann der gleiche akademische Grad - ausgenommen die Verleihung eines Ehrendoktorates - nur einmal erworben werden, auch wenn der Kandidat die Voraussetzungen für die Erwerbung mehrfach erfüllt hat. Der Gesetzgeber (§34 Abs1 erster Satz AHStG) sieht die Verleihung akademischer Grade "als Würdigung der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen" an. Damit hat er jedoch noch keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß gleiche akademische Grade bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür mehrfach verliehen werden müßten. Vielmehr erscheint es sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber eine mehrfache Verleihung und damit Verwendung des gleichen akademischen Grades ausgeschlossen hat. Während nämlich verschiedene akademische Grade, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sowohl verliehen als auch im Zusammenhang mit dem Namen vom jeweiligen Absolventen geführt werden können, für Dritte noch einen gewissen Informationswert über absolvierte Studien aufweisen, fehlt dieser bei mehrfacher Führung des gleichen akademischen Grades. Weil ferner ein weiterer akademischer Grad gleichen Wortlauts unter Umständen (- wenn auch nicht im vorliegenden Fall -) mit minimalem zusätzlichen Studienaufwand erworben werden könnte, erscheint es auch unter dem Aspekt der "Würdigung der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen" als gerechtfertigt, von einer mehrfachen Verleihung des gleichen akademischen Grades abzusehen.
Es stößt auf keine aus der Sache resultierenden Bedenken, daß der Gesetzgeber für die Studien an den Technischen Universitäten, an der Montanuniversität Leoben sowie für die Studien an der Universität für Bodenkultur Wien (einschließlich des Studiums der Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung), die stets unter dem Begriff der Ingenieurstudien zusammengefaßt wurden, als einheitlichen akademischen Grad den "Diplom-Ingenieur" vorgesehen hat.
Schlagworte
Hochschulen, Titel (Hochschulen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B793.1989Dokumentnummer
JFR_10089380_89B00793_01