RS Vwgh 1995/4/27 93/17/0131

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
GdGetränkesteuerG OÖ §1;
GdGetränkesteuerG OÖ §2 Abs2;
GetränkesteuerO Linz 1950 §1;
GetränkesteuerO Linz 1950 §2 Abs2;
LAO OÖ 1984 §19 Abs1;

Rechtssatz

Liegt eine Verknüpfung zwischen der Zimmerbereitstellung und der damit von der beschwerdeführenden Partei zugesagten Abgabe eines Frühstücks einerseits und des dafür geleisteten Entgeltes der Pensionsgäste andererseits vor, so muß nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer entgeltlichen Getränkeabgabe der Frühstücksgetränke gesprochen werden, wenn auch aus Gründen der Werbung die vom Pensionsgast zu erbringende Entgeltleistung für das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170131.X01

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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