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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Liegt eine Verknüpfung zwischen der Zimmerbereitstellung und der damit von der beschwerdeführenden Partei zugesagten Abgabe eines Frühstücks einerseits und des dafür geleisteten Entgeltes der Pensionsgäste andererseits vor, so muß nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer entgeltlichen Getränkeabgabe der Frühstücksgetränke gesprochen werden, wenn auch aus Gründen der Werbung die vom Pensionsgast zu erbringende Entgeltleistung für das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170131.X01Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010