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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §207;Beachte
Vorgeschichte: 91/17/0110 E 5. Dezember 1991;Rechtssatz
Die GetränkesteuerO der Gemeinde Kirchdorf an der Krems 1990 findet hinsichtlich des Verpackungskostenanteiles ihre gesetzliche Deckung im § 4 Abs 1 zweiter und dritter Satz OÖ GdGetränkesteuerG idF der Novelle 1988, LGBl Nr 22. Im Art II dieser Novelle ist Art II Punkt 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf vom 21.11.1990 gedeckt. Mit der OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 hat der Landesgesetzgeber von dem ihm verfassungsgesetzlich eingeräumten Abgabenerfindungsrecht hinsichtlich der Verpackungskostenanteile von Getränken Gebrauch gemacht, indem er für mitverkaufte Verpackungen einen neuen Steuertatbestand, und zwar mit Wirksamkeit vom 1.4.1988, auch für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte, soweit Verjährung gemäß § 152 OÖ LAO noch nicht eingetreten ist, einführte (Hinweis: VfSlg 12322/1990). Entsprechend der OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 entstand die Abgabenschuld der durch die Einführung des neuen Steuertatbestandes geschaffenen Abgabe - auch für die in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalte - aufgrund der Verordnung der Stadtgemeinde Kirchdorf erst mit deren Inkrafttreten am 7.12.1990 (Hinweis: E 5.12.1991, 91/17/0110; E 6.7.1990, 90/17/0220).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170174.X06Im RIS seit
22.11.2001