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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / Form u Inhalt des AntragesLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung in §5 IngenieurkammerG als zu eng gestellt und damit unzulässigRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des Wortes "Ziviltechniker" in §5 Abs1 IngenieurkammerG, in eventu §5 Abs1 IngenieurkammerG zur Gänze.
Die Aufhebung des ersten Absatzes des §5 IngenieurkammerG hätte zur Folge, daß zwar die Beschränkung der Kammermitgliedschaft auf Ziviltechniker, nicht aber die vorgesehene Zuordnung zu einer der drei in §3 IngenieurkammerG (erschöpfend) aufgezählten Sektionen aus dem Rechtsbestand ausscheiden würde. Der Antragsteller würde mittels der von ihm beantragten Aufhebung (nur) des ersten Absatzes des §5 IngenieurkammerG die Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit schon deshalb nicht erreichen, weil die zwingend vorgeschriebene Zuordnung des Antragstellers zu einer der im Gesetz vorgesehenen Sektionen der Kammer nicht möglich wäre (der Antragsteller hat nicht die in §9 Abs1 ZiviltechnikerG idF BGBl 143/1978 verlangten Voraussetzungen für die Befugnis eines Architekten).
Da der Antrag somit zu eng gestellt wurde, ist er als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Ziviltechniker, Ingenieurkammer, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G101.1990Dokumentnummer
JFR_10089380_90G00101_01