RS Vfgh 1991/6/20 G101/90

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Form u Inhalt des Antrages
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
IngenieurkammerG §3
IngenieurkammerG §5
ZiviltechnikerG §9

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung in §5 IngenieurkammerG als zu eng gestellt und damit unzulässig

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des Wortes "Ziviltechniker" in §5 Abs1 IngenieurkammerG, in eventu §5 Abs1 IngenieurkammerG zur Gänze.

Die Aufhebung des ersten Absatzes des §5 IngenieurkammerG hätte zur Folge, daß zwar die Beschränkung der Kammermitgliedschaft auf Ziviltechniker, nicht aber die vorgesehene Zuordnung zu einer der drei in §3 IngenieurkammerG (erschöpfend) aufgezählten Sektionen aus dem Rechtsbestand ausscheiden würde. Der Antragsteller würde mittels der von ihm beantragten Aufhebung (nur) des ersten Absatzes des §5 IngenieurkammerG die Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit schon deshalb nicht erreichen, weil die zwingend vorgeschriebene Zuordnung des Antragstellers zu einer der im Gesetz vorgesehenen Sektionen der Kammer nicht möglich wäre (der Antragsteller hat nicht die in §9 Abs1 ZiviltechnikerG idF BGBl 143/1978 verlangten Voraussetzungen für die Befugnis eines Architekten).

Da der Antrag somit zu eng gestellt wurde, ist er als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 101/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.1991 G 101/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Ziviltechniker, Ingenieurkammer, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G101.1990

Dokumentnummer

JFR_10089380_90G00101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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