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L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren OberösterreichNorm
B-VG Art11 Abs1 Z4;Rechtssatz
Es ist kompetenzrechtlich unbedenklich, wenn der Landesgesetzgeber die Abgabenpflicht (als Sachverhaltselement) an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone knüpft. Dies gilt auch für § 1 Abs 1 Linzer ParkgebührenV, in dem bloß bestimmt wird, WELCHE (eingerichteten) Kurzparkzonen gebührenpflichtig sind, nicht aber der örtliche Geltungsbereich von Kurzparkzonen festgelegt wird. Eine derartige Auslegung steht mit dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Linzer ParkgebührenV ("Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen BEFINDEN SICH ... ") und der planlichen Darstellung in der Anlage nicht im Widerspruch, sodaß die Parkgebührenverordnung gesetzeskonform auszulegen ist (Hinweis VfSlg 6598/1971). Hingegen ist das Straßenverkehrszeichen (§ 52 Z 13e StVO 1960) dort angebracht, wo der örtliche Geltungsbereich der Kurzparkzonenverordnung nach § 25 StVO 1960 endet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170157.X03Im RIS seit
11.07.2001