RS Vwgh 1995/4/27 93/17/0157

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art13;
F-VG 1948 §8 Abs1;
ParkabgabeG OÖ §1 Abs1;
ParkgebührenV Linz 1989 §1 Abs1;
StVO 1960 §25 Abs1;
StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §52 Z13e;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist kompetenzrechtlich unbedenklich, wenn der Landesgesetzgeber die Abgabenpflicht (als Sachverhaltselement) an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone knüpft. Dies gilt auch für § 1 Abs 1 Linzer ParkgebührenV, in dem bloß bestimmt wird, WELCHE (eingerichteten) Kurzparkzonen gebührenpflichtig sind, nicht aber der örtliche Geltungsbereich von Kurzparkzonen festgelegt wird. Eine derartige Auslegung steht mit dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Linzer ParkgebührenV ("Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen BEFINDEN SICH ... ") und der planlichen Darstellung in der Anlage nicht im Widerspruch, sodaß die Parkgebührenverordnung gesetzeskonform auszulegen ist (Hinweis VfSlg 6598/1971). Hingegen ist das Straßenverkehrszeichen (§ 52 Z 13e StVO 1960) dort angebracht, wo der örtliche Geltungsbereich der Kurzparkzonenverordnung nach § 25 StVO 1960 endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170157.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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