Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67g;Rechtssatz
Ein Entfall der öffentlichen Verkündung des Bescheides durch den UVS ist gemäß § 67g AVG (§ 24 VStG) - wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde - ausgeschlossen, dh die Verkündung muß diesfalls immer öffentlich erfolgen (Hinweis: Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate/2, S 132 und 344 f). Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170157.X05Im RIS seit
11.07.2001