RS Vwgh 1995/4/27 93/17/0157

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Entfall der öffentlichen Verkündung des Bescheides durch den UVS ist gemäß § 67g AVG (§ 24 VStG) - wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde - ausgeschlossen, dh die Verkündung muß diesfalls immer öffentlich erfolgen (Hinweis: Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate/2, S 132 und 344 f). Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170157.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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