RS Vwgh 1995/4/27 93/11/0251

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3 idF 1987/516;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0273 1

Stammrechtssatz

Durch die VStG-Nov 1987 trat hins der Strafbarkeitsverjährung keine Änderung der Rechtslage ein. Sind seit dem in § 31 Abs 2 zweiter Satz VStG bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nicht mehr erlassen werden (Hinweis B 16.7.1984, 84/10/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110251.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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