Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3 idF 1987/516;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0273 1Stammrechtssatz
Durch die VStG-Nov 1987 trat hins der Strafbarkeitsverjährung keine Änderung der Rechtslage ein. Sind seit dem in § 31 Abs 2 zweiter Satz VStG bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nicht mehr erlassen werden (Hinweis B 16.7.1984, 84/10/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110251.X01Im RIS seit
20.11.2000