RS Vfgh 1991/6/20 G332/90, G333/90, G334/90, G335/90, G336/90, G337/90, G338/90, G339/90, G340/90, G

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
MOG §71 Abs5 (idF der Z73 des ArtII MarktordnungsG-Nov 1988)
MarktordnungsG-Nov 1988 ArtII Z73

Leitsatz

Neuerliche Aufhebung des §71 Abs5 MOG idF der MarktordnungsG-Nov 1988; stets zwingend gleiche Sanktion für die Verwirklichung von Tatbeständen stark verschiedenen Unrechtsgehaltes sachlich nicht gerechtfertigt

Rechtssatz

§71 Abs5 MOG, BGBl. Nr. 210 idF der Z73 des ArtII der MarktordnungsG-Nov 1988, BGBl. Nr. 330, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit E vom 07.12.89, G237-240/89, §71 Abs5 MOG idF vor der Novelle BGBl. 330/1988 (das war in der Fassung der Novellen BGBl. 291/1985 und 138/1987) deswegen als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese Bestimmung insofern gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verstieß, als sie unabhängig vom Unrechtsgehalt des durch sie sanktionierten Verstoßes eine gravierende Sanktion vorsah, und zwar eine für die Verwirklichung von Tatbeständen stark verschiedenen Unrechtsgehaltes stets zwingend gleiche Sanktion (Verlust von Begünstigungen - Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag und vom Abhofpauschale - durch Aberkennung der Almeigenschaft bei Nichterfüllung der Erfordernisse des §71 MOG für auf der Alm erzeugte und gelieferte Milch).

§71 Abs5 MOG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. 330/1988 ist gegenüber der vorangegangenen Fassung im hier relevanten Zusammenhang nicht verändert. Er ist daher aus den gleichen Gründen, wie sie im genannten Erkenntnis vom 07.12.89, G237-240/89, dargelegt sind, verfassungswidrig und somit aufzuheben.

(Anlaßfälle B1074/90, B1079/90, B1259/90 und B1260/90, E v 26.06.91, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Marktordnung, Sanktionen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G332.1990

Dokumentnummer

JFR_10089380_90G00332_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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