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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AbgO 1931 §107a Abs1 idF 1935. 1479;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/27 93/17/0075 1Stammrechtssatz
Die Berechtigung zur Einbringung eines Antrages in Steuersachen einer Genossenschaft durch deren Revisionsverband ergibt sich ungeachtet der Regelung des § 60 Abs 1 NÖ LAO 1977, wonach sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, aus den Bestimmungen des § 71 Abs 1 erster und zweiter Satz der WTBO sowie aus den Regelungen des § 107a Abs 1 und § 107a Abs 3 Z 6 der (deutschen) ReichsabgabenO 1931 (idF RGBl I/1935, S 1479). Diese die genossenschaftlichen Prüfungsverbände betreffenden verfahrensrechtlichen Regelungen, die sich insofern auf Art 11 Abs 2 B-VG stützen, sind von der NÖ LAO unberührt geblieben (Hinweis: E 30.3.1995, 94/17/0089). Daher durfte der Revisionsverband in dem Abgabensachen betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Vertretung der abgabepflichtigen Genossenschaft vor den Gemeindeabgabenbehörden bevollmächtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170267.X02Im RIS seit
22.10.2001