RS Vwgh 1995/4/27 93/17/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

AbgO 1931 §107a Abs1 idF 1935. 1479;
AbgO 1931 §107a Abs3 Z6 idF 1935. 1479;
BAO §83 Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
LAO NÖ 1977 §60 Abs1;
Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung 1935 Art2 §1 Z1;
WTBO §71 Abs1;
WTBO §71 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 93/17/0075 1

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Einbringung eines Antrages in Steuersachen einer Genossenschaft durch deren Revisionsverband ergibt sich ungeachtet der Regelung des § 60 Abs 1 NÖ LAO 1977, wonach sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, aus den Bestimmungen des § 71 Abs 1 erster und zweiter Satz der WTBO sowie aus den Regelungen des § 107a Abs 1 und § 107a Abs 3 Z 6 der (deutschen) ReichsabgabenO 1931 (idF RGBl I/1935, S 1479). Diese die genossenschaftlichen Prüfungsverbände betreffenden verfahrensrechtlichen Regelungen, die sich insofern auf Art 11 Abs 2 B-VG stützen, sind von der NÖ LAO unberührt geblieben (Hinweis: E 30.3.1995, 94/17/0089). Daher durfte der Revisionsverband in dem Abgabensachen betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Vertretung der abgabepflichtigen Genossenschaft vor den Gemeindeabgabenbehörden bevollmächtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170267.X02

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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